Nachfolgend geben wir Ihnen im Wortlaut Formulierungen des Landes Hessen bzw. des Main-Kinzig-Kreises weiter. Sollten Sie nach diesen Regelungen in den Osterferien Betreuung benötigen, so geben Sie uns bitte kurzfristig eine Rückmeldung (per Email an info@spielhaus-freigericht.de oder direkt beim Vorstand).
Das Land Hessen hat sich mit den kommunalen Spitzenverbänden am 26.03.2020 darauf verständigt, dass auch in den Osterferien sowie notfalls an Wochenenden und an Feiertagen ab dem 04.04.2020 eine Kindernotbetreuung sichergestellt werden muss.
Mit dieser ergänzenden Ausnahmeregelung will die Hessische Landesregierung auf jeden Fall sicherstellen, dass die notwendige Personalausstattung in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen auch in den oben genannten Zeiten gewährleistet werden kann.
Die bisher geltende strikte Regelung, dass in den definierten Berufsgruppen lediglich ein Elternteil tätig sein muss, wird für die oben genannten Zeiten wie folgt geregelt:
• Beide Elternteile müssen zwingend in einem der unten aufgeführten Schlüsselberufe der 2. Corona-BekämpfungsVO tätig sein.
• Beide Elternteile müssen zeitgleich im beruflichen Einsatz sein.
• Die Eltern können die erforderliche Kinderbetreuung nicht innerhalb des privaten Kontextes sicherstellen.
• Die Kinder müssen die Infektionsschutzkriterien erfüllen.
Besonders ist dabei zu beachten, dass es sich allein aus Kindeswohlgründen bei der Kindernotbetreuung an Wochenenden und Feiertagen um die absolute Ausnahme handeln muss, da die Kinder in diesen Fällen in der Regel in fremder Umgebung von ihnen nicht bekannten Betreuungspersonen betreut werden. Aus Gründen des Kindeswohls sollte, wo immer möglich, Ihre Schichtplangestaltung so abgestimmt werden, dass die Situation der Notbetreuung möglichst vermieden werden kann. Sie sind aufgefordert, sich rechtzeitig vorher um eine private Betreuung im bekannten Umfeld der Kinder zu kümmern (selbstverständlich ohne Einsatz der Großeltern).